Nachbarrecht (Pflanzen) | Sachenrecht
Erwägungen (4 Absätze)
E. 15 Januar 2019 mit anschliessender Vergleichsverhandlung (Vi-act. D 1) scheiterten die Vergleichsbemühungen (Vi-act. D 2 ff.) und wurde das Verfah- ren aufgrund des Todes des erstinstanzlich miteingeklagten Miteigentümers der Beklagten sistiert (Vi-act. BB 10a und D 11 f.). Das Verfahren wurde in neuer Gerichtsbesetzung am 2. September 2020 mit der Instruktions- und am
30. November 2020 mit der Hauptverhandlung fortgesetzt (Vi-act. D 13 f.). B. Mit Urteil vom 30. November 2020 verpflichtete das Bezirksgericht Höfe die Beklagte unter Androhung von Busse nach Art. 292 StGB, die Grünhecke innert eines Monats ab Rechtskraft des Urteils auf die gesetzlichen Höhen von 1.20 Meter bis 0.5 Meter bzw. 2 Meter ab 0.5 Meter Abstand von der Grenze jeweils senkrecht zum Terrainverlauf zurückzuschneiden. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. C. Die Beklagte erklärte am 21. Januar 2021 rechtzeitig Berufung. Sie be- antragte, das Urteil sei aufzuheben und die Klage abzuweisen, eventualiter sei das Urteil zur Ergänzung des Sachverhalts und Durchführung eines Beweis- verfahrens zurückzuweisen, subeventuell das Beweisverfahren im Berufungs- verfahren durch das Kantonsgericht durchzuführen und die Klage abzuweisen. Mit Berufungsantwort vom 24. Februar 2021 beantragte der Kläger, die Beru- fung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei (KG-act. 7);-
Kantonsgericht Schwyz 3 und in Erwägung:
1. Offensichtlich unrichtige Parteiangaben zum Streitwert sind von Amtes wegen zu korrigieren (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Vorliegend ist zwischen den Par- teien unbestritten, dass der Streitwert über Fr. 30‘000.00 liegt. Indes bestreitet die Beklagte ihre wiederkehrende Pflicht, die Bepflanzungen unter Schere zu halten, nicht. Umstritten ist die Höhe, auf welcher dies erfolgen soll, was bei Klagegutheissung ein einmaliges Zurückstutzen mit gegenüber alljährlichen Rückschnitten erhöhtem Aufwand von kaum Fr. 10‘000.00 erforderlich ma- chen würde. Erheblich ist jedoch auch der zu schätzende Wert, um den das betroffene Grundstück zunimmt oder um den das Immissionen verursachende Grundstück abnimmt, wenn die Pflanzen auf die eingeklagte Höhe zurückge- schnitten werden, wobei der höhere Betrag streitwertbestimmend ist (vgl. BGer 5A_85/2016 vom 23. August 2016 E. 1.2.4; ZK1 2019 23 vom
E. 18 August 2020 E. 1). Eine entsprechende Wertzunahme bzw. -abnahme bei einem gesetzeskonformen Rückschnitt erscheint den für die Berufung voraus- gesetzten Streitwert von Fr. 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) zu erreichen. Der Kläger macht allerdings ein Mehrwert seiner Liegenschaft von Fr. 50'000.00 geltend (Vi-act. I S. 5 Ziff. 4). Die Beklagte bestreitet, dass sich die streitge- genständlichen Pflanzen erheblich wertmindernd auf das Grundstück des Klä- gers auswirken würden. Vielmehr würde ein drastischer, einer Beseitigung gleichkommender Rückschnitt zu einer Wertminderung ihrer Liegenschaft führen, die auf ein Mehrfaches von Fr. 30'000.00 zu beziffern sei (Vi-act. II S. 3 Ziff. 4). Indes erscheinen beide Parteiangaben offensichtlich unrichtig. Die Wertzunahme des klägerischen Grundstücks lässt sich nach einem Rück- schnitt bzw. allenfalls nach einem Ersatz der Hecke innerhalb des der geplan- ten Höhe entsprechend erforderlichen Grenzabstandes zwar auf einen Streit- wert von über Fr. 10'000.00, aber doch nicht auf Fr. 30'000.00 schätzen (ana- log einer Lorbeerhecke ähnlichen Ausmasses s. ZK1 2019 23 vom 18. August
Kantonsgericht Schwyz 4 2020 E. 1). Inwiefern der Sichtschutz durch eine gesetzeskonform zurückge- schnittene Hecke zu einer auf ein Mehrfaches von Fr. 30'000.00 zu beziffern- de Wertminderung des beklagtischen Grundstücks führen soll, ist nach dem erstinstanzlichen Augenschein (dazu vgl. unten E. 3.b) nicht mehr anzuneh- men. Es bestehen andere Möglichkeiten der Abschirmung des Hauses in Richtung der klägerischen Liegenschaft, wie aktuell schon durch Bäume (Vi-act. D1 S. 2, vgl. auch BB 4). Dass die Vorinstanz nach dem zu Beginn des Verfahrens fixierten Streitwert im ordentlichen Verfahren entschied (ent- sprechend Art. 85 Abs. 2 ZPO und insofern auch BGer 4A_502/2019 vom
15. Juni 2020 E. 5.2), blieb im Berufungsverfahren zu Recht unbeanstandet. Erstinstanzlich ändern sich Zuständigkeit und Verfahrensart nicht, wenn sich der zunächst angegebene Streitwert am Ende als zu hoch herausstellt (Dor- schner, BSK, 3. A. 2017, Art. 85 ZPO N 12 m.H.). Dagegen ist die Rechtsmit- telinstanz nicht an die vorinstanzliche Streitwertbestimmung gebunden (Seiler, Die Berufung nach ZPO, N 651).
a) Gemäss Art. 310 ZPO können mit Berufung die unrichtige Rechtsan- wendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gel- tend gemacht werden. Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtli- che wie tatsächliche Mängel hin überprüfen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz ist indes nicht gehalten, von sich aus wie eine erstin- stanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.). Die Be- gründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungs- instanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Partei im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie an-
Kantonsgericht Schwyz 5 ficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; jüngst BGer 5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 4.3; auch ZK1 2020 30 vom 3. Mai 2021 E. 1.a m.H.). Wenn der Vorinstanz vorgeworfen wird, Tatsachen übersehen zu haben, muss in der Berufung zufolge der No- venschranke (Art. 317 ZPO) explizit darauf hingewiesen werden, dass diese erstinstanzlich bereits vorgebracht wurden oder in den Akten enthalten waren (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Kommentar, 2. A. 2016, Art. 311 ZPO N 37 m.H.; implizit Reetz/Hilber in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kom- mentar, 3. A. 2016, Art. 317 ZPO N 32; ZK1 2021 15 vom 24. März 2021 E. 2.b).
b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV schliesst als Teilgehalt den Anspruch ein, rechtserhebliche Sachvorbringen in den Prozess einzuführen und zu beweisen. Der damit verbundene Beweisführungsan- spruch räumt jeder Partei das Recht ein, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen, tauglichen Beweismittel abnimmt (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Das Recht auf Beweis setzt Beweisbedarf (Art. 150 Abs. 1 ZPO), Rechtserheblichkeit der zu beweisenden Tatsache, ausreichend sub- stanzierte Behauptungen, prozesskonform gestellte Beweisanträge sowie zulässige (Art. 168 Abs. 1 ZPO) und taugliche Beweismittel voraus (BGer 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.1.1 m.H.). Es räumt den Parteien kein unbeschränktes Recht auf Zulassung zum Beweis ein, und die Pflicht des Richters, Beweise abzunehmen, ist nicht absolut. Kommt dieser zum Schluss, ein form- und fristgerecht beantragter und an sich tauglicher Beweis vermöge seine auf Grund der bereits abgenommenen Beweise gewonnene Überzeu- gung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer behaupteten Tatsache nicht zu erschüttern, muss er ihn nicht abnehmen (zum Ganzen BGer 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.1.2 m.H.). Das Beweisverfahren dient nicht dazu, feh- lende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus. Eine Beweisofferte muss sich eindeutig der damit zu bewei-
Kantonsgericht Schwyz 6 senden Tatsachenbehauptung zuordnen lassen und umgekehrt (BGE 144 III 67 E. 2.1 m.H.; zum Ganzen wiederum ZK1 2020 30 vom 3. Mai 2021 E. 1.b).
2. Grünhecken sind alljährlich zurückzuschneiden (§ 56 Abs. 3 EGzZGB) und dürfen bis zu einer Höhe von 1.20 m an die Grenze bzw. mit einer Höhe von mehr als 1.20 bis 2 m bis einen halben Meter an die Grenze gestellt wer- den (§ 57 Abs. 1 und 2 EGzZGB). Gestützt auf einen Augenschein wird im angefochtenen Urteil festgestellt, bei der umstrittenen Grünhecke würde es sich um eine Einfriedung im Sinne von §§ 56 ff. EGzZGB handeln (angef. Ur- teil E. 2), welche aufgrund ihrer unbestrittenen Höhe von über zwei Meter die Grenzabstände offensichtlich verletzen würde (ebd. E. 3). Die Verpflichtung, Grünhecken alljährlich zurückzuschneiden, sei unverjährbar (ebd. E. 4). Schliesslich bejahte das Gericht das Rechtsschutzinteresse des Klägers und verneinte ein rechtsmissbräuchliches Verhalten, weil es nicht dem Kläger ob- liege, den Rückschnitt zu verlangen (ebd. E. 5 f.).
3. Die Beklagte macht im Berufungsverfahren in prozessualer Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang ihres Rechts auf Be- weis (Art. 152 ZPO) geltend, weil die Vorinstanz ihre umfangreichen, insbe- sondere zum Vorliegen von Rechtsmissbrauch beantragten Beweise nicht abgenommen, kein Beweisverfahren durchgeführt und keine Beweisverfügung erlassen habe. Der Augenschein vom 14. Januar 2019 sei keine Beweiserhe- bung, zumal die damals seitens des Gerichts beteiligten Personen an der späteren Urteilsfällung nicht teilgenommen hätten.
a) Die Beklagte anerkannte erstinstanzlich einen Abstand der umstrittenen Grünhecke zur Grenze von maximal 0.5 Meter (vgl. Klageantwort Vi-act. II S. 7 Ziff. 3.a) und bestritt nie, dass die Grünhecke über die mit den im Gesetz vorgegebenen Abständen noch vereinbaren Höhen gewachsen ist. Ohne wei- teres, namentlich ohne Erhebung des exakten Grenzverlaufes konnte die Vor- instanz daher davon ausgehen, dass die Grünhecke kantonale Grenzabstän-
Kantonsgericht Schwyz 7 de verletzte. Weitergehende Beweise, namentlich die Erstellung eines Gut- achtens, waren nach dem Augenschein (s. unten lit. b/aa) hinsichtlich der Ausdehnung und die Qualifikation der Pflanzen als Einfriedung nicht erforder- lich.
b) Ferner gewinnt die Beklagte mit der Behauptung, der Augenschein sei keine Beweiserhebung gewesen, nichts. Ein Augenschein kann von Amtes wegen zum besseren Verständnis des Sachverhaltes durchgeführt werden (Art. 181 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen ist Folgendes auszuführen: aa) Der Augenschein wurde protokolliert (Art. 182 ZPO; Vi-act. D 1). Dessen grundsätzlich unveränderliches Resultat insbesondere hinsichtlich der Lage und Ausdehnung der umstrittenen Grünhecke ist somit aus den Akten hinrei- chend klar. Namentlich wird offensichtlich, dass die Hecke unabhängig von der genauen Anzahl der Pflanzen als Einfriedung dient. Dass die Hecke sich hinsichtlich der Einhaltung der kantonalen Grenzabstände und der Qualifikati- on als Einfriedung seither erheblich verändert hätte, wird im Berufungsverfah- ren nicht behauptet. Eigentliche Schäden sind für die auf eine teilweise Besei- tigung abzielende Zurückschneideklage nicht vorausgesetzt (vgl. ZK 1 2019
E. 23 vom 18. August 2020 E. 2.b/aa m.H.); es genügt der Nachweis der Verlet- zung der zugunsten des kantonalen Rechts vorbehaltenen (Art. 688 ZGB) Abstandsregelungen bzw. der dadurch ex lege erfassten Beeinträchtigungen. Die Einhaltung der Abstände kann ohne Nachweis übermässiger Einwirkun- gen verlangt werden (dazu vgl. Gösku, CHK, 3. A. 2016, Art. 688 ZGB N 2 und 4). bb) Zum Augenschein wurde vorgeladen (Vi-act. E 10 sowie § 40 JG i.V.m. Art. 155 ZGB) und der Vorsitzende teilte den Parteien nur mit, anlässlich des Augenscheins und der Vergleichsverhandlung könne nicht plädiert werden (Vi-act. E 11). Da keine weiteren Beweise abgenommen wurden, waren keine Beweisverfügungen erforderlich (Art. 154 ZPO), abgesehen davon, dass eine
Kantonsgericht Schwyz 8 solche wenigstens in einem weiten Sinn bereits in der Vorladung zur Durch- führung eines Augenscheins enthalten war. cc) Die Behauptung der Beklagten, die Vorinstanz habe die Beweise nicht korrekt erhoben, erweist sich nach dem Gesagten als nicht stichhaltig. Zudem eröffnete der Gerichtspräsident den Parteien nach der Beratung über die Be- weisabnahmen den Beschluss, dass keine weiteren Beweisabnahmen erfolg- ten, worauf die Parteien ohne Widerspruch auf ihre Schlussvorträge verzichte- ten (Vi-act. D 14 S. 2 Ziff. 4 ff.). Insoweit besteht kein Anlass, Beweise im Be- rufungsverfahren zuzulassen (BGE 138 III 374 = Pra 2013 Nr. 4 E. 4.3.2). Auf die Frage, ob in Bezug auf die Geltendmachung von Rechtsmissbrauch eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung bzw. Nichtabnahme von beantrag- ten Beweisen vorliegt, ist unten zurückzukommen (lit. c). dd) Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren die Auswechslung des Vor- sitzenden und der Gerichtsschreiberin zwischen dem Augenschein und der Urteilsfällung beanstandet, ist sie nicht zu hören. Diese Auswechslung ist den Parteien separat zwar soweit ersichtlich nicht angekündigt worden. Indes war der Beklagten die Veränderung des Spruchkörpers aufgrund der Instruktions- und Hauptverhandlung (Vi-act. D 13 f.) bekannt und blieb unbeanstandet. Das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) verbietet es, formelle Rügen erst bei ungünstigem Verfahrensausgang zu erheben, wenn sie bereits früher hätten vorgebracht werden können (BGE 135 I 91 E. 2.1, 135 III 334 E. 2.2). Abgesehen davon ist der prozessleitende und zur Beweisabnahme befugte (§ 40 JG) vorsitzende Richter per Ende Juni 2020 altershalber aus seinem Amt ausgeschieden (vgl. etwa Rechenschaftsbericht 2020 des Kantonsge- richts S. 19), was praxisgemäss ein zulässiger sachlicher Grund für die Ver- änderung des Spruchkörpers darstellt; ebenfalls konnte die Gerichtsschreibe- rin mit beratender Funktion (§ 42 Abs. 2 JG) ausgewechselt werden (vgl. BGer 4A_474/2015 vom 19. April 2016 E. 2.1.1; BGer 6B_904/2015 vom
E. 27 Mai 2016 E. 2.3.1). Der Beweiswert des Augenscheinprotokolls verändert
Kantonsgericht Schwyz 9 sich durch diese Auswechslungen in Bezug auf die Tatsache, dass Pflanzen in einer dichten Aneinanderreihung näher als einen halben Meter an der Grenze stehen nicht, namentlich auch nicht hinsichtlich der Auskunft der Be- klagten, bei der fotografierten Hecke handle es sich um Zypressen (Vi-act. D 1 insbes. S. 4 Ziff. 4).
c) Schliesslich rügt die Beklagte die Verweigerung der Beweisabnahme zum geltend gemachten Rechtsmissbrauch. Diese Rüge scheitert schon dar- an, dass die Beklagte wie gesagt (oben lit. b/cc) dem Abschluss des Beweis- verfahrens nicht widersprach. Zudem ergibt sich: aa) Die Frage des Rechtsmissbrauchs richtet sich im Bereich des kantona- len Privatrechts nach ungeschriebenem kantonalen Recht und nicht nach Bundesrecht (BGer 5A_968/2019 vom 20. Mai 2020 E. 4.3.2 m.H.). Die Be- klagte moniert, das Bezirksgericht hätte zur Klärung ihrer Behauptungen die beantragten Beweise abnehmen müssen, der Kläger habe nicht nur über Jahrzehnte keinen Rückschnitt verlangt, sondern sich mit der Pflanzenhöhe einverstanden erklärt. Insbesondere hätte es den früheren Eigentümer, einen Gärtner und einen Architekten als Zeugen befragen müssen (etwa Klageant- wort Vi-act. II S. 5 f., 9 f. und 12). Allerdings befand die Vorinstanz, es sei Pflicht des Eigentümers, seine als Einfriedung dienende Grünhecke so unter der Schere zu halten, dass die gesetzlichen Maximalhöhen nicht überschritten würden. Es obliege nicht dem Kläger als Nachbar, ständig den Rückschnitt zu fordern (angef. Urteil E. 5). In der Tat lässt sich Rechtsmissbrauch nicht durch die Tatsache eines blossen Zuwartens mit der Rechtsausübung nachweisen. Insoweit waren die angebotenen Beweise keine tauglichen Beweismittel und brauchten daher nicht abgenommen zu werden (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Der Verzicht auf die Abnahme untauglicher Beweismittel stellt weder eine echte antizipierte Beweiswürdigung dar noch ist er unzulässig. Bezüglich eines über ein blosses Zuwarten hinausgehendes angeblich über Jahrzehnte bestehen- den Einverständnisses des Klägers mit der höheren Hecke führt die Beklagte
Kantonsgericht Schwyz 10 im Berufungsverfahren nicht klar aus, welche Form und welchen Inhalt das behauptete Einverständnis des Klägers gehabt habe. Ob sich ihre Berufung deswegen als unzureichend begründet (vgl. oben E. 1.a) erweist, kann letzt- lich angesichts des fehlenden Widerspruchs gegen den Abschluss des Be- weisverfahrens (vgl. vor lit. aa) offenbleiben. Immerhin ist es nicht Sache der Berufungsinstanz, die Akten bzw. Rechtsschriften der Beklagten des erstin- stanzlichen Verfahrens nach angeblich durch die Vorinstanz nicht beachteten Beweisanträgen zu durchsuchen. bb) Im Übrigen unterscheiden die Beweisanträge der Klageantwort (Vi-act. II) an den in der Berufung genannten Stellen (KG-act. 1 S. 9 und 11) nicht deutlich zwischen einem blossen Zuwarten und einem implizit oder gar explizit abgegebenen Einverständnis (Vi-act. II S. 4 erstes Lemma, S. 9 f. Ziff. 5.b und c sowie S. 12). Die Behauptung eines im Zusammenhang mit einer Baueingabe im Jahre 2006 abgegebenen Einverständnisses (Vi-act. II S. 10 Ziff. 5.c) erachtete das Bezirksgericht namentlich hinsichtlich der Frage, ob die umstrittenen Pflanzen überhaupt Gegenstand einer solchen Eingabe waren, als nicht hinreichend substanziert (angef. Urteil E. 6). Im Berufungsverfahren legt die Beklagte nicht dar, dass sie erstinstanzlich ausführte, in welcher Form die umstrittenen Pflanzen Gegenstand dieser Baueingabe und dadurch eines Einverständnisses des Klägers gewesen sein sollen. Diese Einzeltatsachen näher auseinanderzusetzen hätte sich aufgedrängt, nachdem der Kläger Ein- verständnisse im Allgemeinen und im Zusammenhang von Baueingaben be- stritten hatte (Vi-act. III insbes. Ziff. 4 und 19; Vi-act. V S. 4 Ziff. 3). Nach Treu und Glauben hätte die Beklagte, als ihr die Vorinstanz eröffnete, es würden keine weiteren Beweisabnahmen erfolgen (Vi-act. D 14 S. 2), auf weiteren Beweisabnahmen bestehen müssen. Sie hat nichts dergleichen unternommen und in Kenntnis dessen, dass die Vorinstanz keine weiteren Beweise ab- nimmt, auf den Schlussvortrag verzichtet, weshalb sie im Berufungsverfahren keine Verletzung ihres Anspruchs auf Abnahme weiterer Beweise mehr rügen kann (BGer 5A_85/2016 vom 23. August 2016 E. 2.3).
Kantonsgericht Schwyz 11
4. In rechtlicher Hinsicht rügt die Beklagte im Berufungsverfahren die Qua- lifikation als Hecke sowie die Ansicht der Vorinstanz, § 56 Abs. 3 sei i.V.m. § 60 Abs. 2 EGzZGB nicht so auszulegen, dass lediglich ein Rückschnitt für die Dauer der relativen Verwirkungsfrist verlangt werden könne. Grünhecken in der vorliegend mehrdimensional geschnittenen Anordnung mehrerer, durch- gehend aneinandergereihter Pflanzen (dazu vgl. oben E. 3.a und b/aa) gelten als Einfriedungen im Sinne von § 56 EGzZGB (dazu einlässlich ZK1 2017 39 vom 21. August 2018 E. 1.1 lit. b und c m.H.; ebenfalls ZK1 2019 23 vom
18. August 2020 E. 2). Die Verwirkungsfristen von § 60 Abs. 2 EGzZGB be- ziehen sich klar auf den Anspruch des ersten Absatzes der Bestimmung, wo- nach der Nachbar die Entfernung von Einfriedungen verlangen kann, welche den Mindestabstand von der Grenze nicht einhalten. Sie beziehen sich mithin nicht auf die Pflicht gemäss § 56 Abs. 3 EGzZGB, Grünhecken alljährlich zurückzuschneiden. Abgesehen davon wäre die Klage auf Rückschnitt, auch als teilweises Beseitigungsbegehren verstanden, nach dem Nachbarrecht des Bundes (Art. 679 und 684 ZGB) unverjährbar (dazu ZK1 2019 23 vom 18. Au- gust 2020 E. 2.b/bb und 3.b m.H.). 5.
Dispositiv
- Die Berufung wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt. Kantonsgericht Schwyz 12
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.00 werden der Beru- fungsführerin auferlegt. Sie werden vom Vorschuss bezogen und der Berufungsführerin aus der Kantonsgerichtskasse Fr. 2‘000.00 zurücker- stattet.
- Die Berufungsführerin wird verpflichtet, den Berufungsgegner für das Berufungsverfahren mit Fr. 2‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu ent- schädigen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.00.
- Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 1. Zivilkammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 25. Juni 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 23. Juni 2021 ZK1 2021 4 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister, Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beklagte und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Kläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, betreffend Nachbarrecht (Pflanzen) (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 30. November 2020, ZGO 2018 9);- hat die 1. Zivilkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Nr. zz am E.________ (Strasse) yy und die Beklagte Eigentümerin des Grundstücks Nr. xx am E.________ (Strasse) ww in Wollerau. An ihrer gemeinsamen Grundstücks- grenze steht auf dem Grundstück der Beklagten eine Grünhecke, deren Rück- schnitt der Kläger am 26. März 2018 beim Bezirksgericht Höfe zur Einhaltung der kantonalen Grenzabstände forderte. Nach einem Augenschein vom
15. Januar 2019 mit anschliessender Vergleichsverhandlung (Vi-act. D 1) scheiterten die Vergleichsbemühungen (Vi-act. D 2 ff.) und wurde das Verfah- ren aufgrund des Todes des erstinstanzlich miteingeklagten Miteigentümers der Beklagten sistiert (Vi-act. BB 10a und D 11 f.). Das Verfahren wurde in neuer Gerichtsbesetzung am 2. September 2020 mit der Instruktions- und am
30. November 2020 mit der Hauptverhandlung fortgesetzt (Vi-act. D 13 f.). B. Mit Urteil vom 30. November 2020 verpflichtete das Bezirksgericht Höfe die Beklagte unter Androhung von Busse nach Art. 292 StGB, die Grünhecke innert eines Monats ab Rechtskraft des Urteils auf die gesetzlichen Höhen von 1.20 Meter bis 0.5 Meter bzw. 2 Meter ab 0.5 Meter Abstand von der Grenze jeweils senkrecht zum Terrainverlauf zurückzuschneiden. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. C. Die Beklagte erklärte am 21. Januar 2021 rechtzeitig Berufung. Sie be- antragte, das Urteil sei aufzuheben und die Klage abzuweisen, eventualiter sei das Urteil zur Ergänzung des Sachverhalts und Durchführung eines Beweis- verfahrens zurückzuweisen, subeventuell das Beweisverfahren im Berufungs- verfahren durch das Kantonsgericht durchzuführen und die Klage abzuweisen. Mit Berufungsantwort vom 24. Februar 2021 beantragte der Kläger, die Beru- fung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei (KG-act. 7);-
Kantonsgericht Schwyz 3 und in Erwägung:
1. Offensichtlich unrichtige Parteiangaben zum Streitwert sind von Amtes wegen zu korrigieren (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Vorliegend ist zwischen den Par- teien unbestritten, dass der Streitwert über Fr. 30‘000.00 liegt. Indes bestreitet die Beklagte ihre wiederkehrende Pflicht, die Bepflanzungen unter Schere zu halten, nicht. Umstritten ist die Höhe, auf welcher dies erfolgen soll, was bei Klagegutheissung ein einmaliges Zurückstutzen mit gegenüber alljährlichen Rückschnitten erhöhtem Aufwand von kaum Fr. 10‘000.00 erforderlich ma- chen würde. Erheblich ist jedoch auch der zu schätzende Wert, um den das betroffene Grundstück zunimmt oder um den das Immissionen verursachende Grundstück abnimmt, wenn die Pflanzen auf die eingeklagte Höhe zurückge- schnitten werden, wobei der höhere Betrag streitwertbestimmend ist (vgl. BGer 5A_85/2016 vom 23. August 2016 E. 1.2.4; ZK1 2019 23 vom
18. August 2020 E. 1). Eine entsprechende Wertzunahme bzw. -abnahme bei einem gesetzeskonformen Rückschnitt erscheint den für die Berufung voraus- gesetzten Streitwert von Fr. 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) zu erreichen. Der Kläger macht allerdings ein Mehrwert seiner Liegenschaft von Fr. 50'000.00 geltend (Vi-act. I S. 5 Ziff. 4). Die Beklagte bestreitet, dass sich die streitge- genständlichen Pflanzen erheblich wertmindernd auf das Grundstück des Klä- gers auswirken würden. Vielmehr würde ein drastischer, einer Beseitigung gleichkommender Rückschnitt zu einer Wertminderung ihrer Liegenschaft führen, die auf ein Mehrfaches von Fr. 30'000.00 zu beziffern sei (Vi-act. II S. 3 Ziff. 4). Indes erscheinen beide Parteiangaben offensichtlich unrichtig. Die Wertzunahme des klägerischen Grundstücks lässt sich nach einem Rück- schnitt bzw. allenfalls nach einem Ersatz der Hecke innerhalb des der geplan- ten Höhe entsprechend erforderlichen Grenzabstandes zwar auf einen Streit- wert von über Fr. 10'000.00, aber doch nicht auf Fr. 30'000.00 schätzen (ana- log einer Lorbeerhecke ähnlichen Ausmasses s. ZK1 2019 23 vom 18. August
Kantonsgericht Schwyz 4 2020 E. 1). Inwiefern der Sichtschutz durch eine gesetzeskonform zurückge- schnittene Hecke zu einer auf ein Mehrfaches von Fr. 30'000.00 zu beziffern- de Wertminderung des beklagtischen Grundstücks führen soll, ist nach dem erstinstanzlichen Augenschein (dazu vgl. unten E. 3.b) nicht mehr anzuneh- men. Es bestehen andere Möglichkeiten der Abschirmung des Hauses in Richtung der klägerischen Liegenschaft, wie aktuell schon durch Bäume (Vi-act. D1 S. 2, vgl. auch BB 4). Dass die Vorinstanz nach dem zu Beginn des Verfahrens fixierten Streitwert im ordentlichen Verfahren entschied (ent- sprechend Art. 85 Abs. 2 ZPO und insofern auch BGer 4A_502/2019 vom
15. Juni 2020 E. 5.2), blieb im Berufungsverfahren zu Recht unbeanstandet. Erstinstanzlich ändern sich Zuständigkeit und Verfahrensart nicht, wenn sich der zunächst angegebene Streitwert am Ende als zu hoch herausstellt (Dor- schner, BSK, 3. A. 2017, Art. 85 ZPO N 12 m.H.). Dagegen ist die Rechtsmit- telinstanz nicht an die vorinstanzliche Streitwertbestimmung gebunden (Seiler, Die Berufung nach ZPO, N 651).
a) Gemäss Art. 310 ZPO können mit Berufung die unrichtige Rechtsan- wendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gel- tend gemacht werden. Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtli- che wie tatsächliche Mängel hin überprüfen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz ist indes nicht gehalten, von sich aus wie eine erstin- stanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.). Die Be- gründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungs- instanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Partei im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie an-
Kantonsgericht Schwyz 5 ficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; jüngst BGer 5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 4.3; auch ZK1 2020 30 vom 3. Mai 2021 E. 1.a m.H.). Wenn der Vorinstanz vorgeworfen wird, Tatsachen übersehen zu haben, muss in der Berufung zufolge der No- venschranke (Art. 317 ZPO) explizit darauf hingewiesen werden, dass diese erstinstanzlich bereits vorgebracht wurden oder in den Akten enthalten waren (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Kommentar, 2. A. 2016, Art. 311 ZPO N 37 m.H.; implizit Reetz/Hilber in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kom- mentar, 3. A. 2016, Art. 317 ZPO N 32; ZK1 2021 15 vom 24. März 2021 E. 2.b).
b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV schliesst als Teilgehalt den Anspruch ein, rechtserhebliche Sachvorbringen in den Prozess einzuführen und zu beweisen. Der damit verbundene Beweisführungsan- spruch räumt jeder Partei das Recht ein, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen, tauglichen Beweismittel abnimmt (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Das Recht auf Beweis setzt Beweisbedarf (Art. 150 Abs. 1 ZPO), Rechtserheblichkeit der zu beweisenden Tatsache, ausreichend sub- stanzierte Behauptungen, prozesskonform gestellte Beweisanträge sowie zulässige (Art. 168 Abs. 1 ZPO) und taugliche Beweismittel voraus (BGer 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.1.1 m.H.). Es räumt den Parteien kein unbeschränktes Recht auf Zulassung zum Beweis ein, und die Pflicht des Richters, Beweise abzunehmen, ist nicht absolut. Kommt dieser zum Schluss, ein form- und fristgerecht beantragter und an sich tauglicher Beweis vermöge seine auf Grund der bereits abgenommenen Beweise gewonnene Überzeu- gung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer behaupteten Tatsache nicht zu erschüttern, muss er ihn nicht abnehmen (zum Ganzen BGer 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.1.2 m.H.). Das Beweisverfahren dient nicht dazu, feh- lende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus. Eine Beweisofferte muss sich eindeutig der damit zu bewei-
Kantonsgericht Schwyz 6 senden Tatsachenbehauptung zuordnen lassen und umgekehrt (BGE 144 III 67 E. 2.1 m.H.; zum Ganzen wiederum ZK1 2020 30 vom 3. Mai 2021 E. 1.b).
2. Grünhecken sind alljährlich zurückzuschneiden (§ 56 Abs. 3 EGzZGB) und dürfen bis zu einer Höhe von 1.20 m an die Grenze bzw. mit einer Höhe von mehr als 1.20 bis 2 m bis einen halben Meter an die Grenze gestellt wer- den (§ 57 Abs. 1 und 2 EGzZGB). Gestützt auf einen Augenschein wird im angefochtenen Urteil festgestellt, bei der umstrittenen Grünhecke würde es sich um eine Einfriedung im Sinne von §§ 56 ff. EGzZGB handeln (angef. Ur- teil E. 2), welche aufgrund ihrer unbestrittenen Höhe von über zwei Meter die Grenzabstände offensichtlich verletzen würde (ebd. E. 3). Die Verpflichtung, Grünhecken alljährlich zurückzuschneiden, sei unverjährbar (ebd. E. 4). Schliesslich bejahte das Gericht das Rechtsschutzinteresse des Klägers und verneinte ein rechtsmissbräuchliches Verhalten, weil es nicht dem Kläger ob- liege, den Rückschnitt zu verlangen (ebd. E. 5 f.).
3. Die Beklagte macht im Berufungsverfahren in prozessualer Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang ihres Rechts auf Be- weis (Art. 152 ZPO) geltend, weil die Vorinstanz ihre umfangreichen, insbe- sondere zum Vorliegen von Rechtsmissbrauch beantragten Beweise nicht abgenommen, kein Beweisverfahren durchgeführt und keine Beweisverfügung erlassen habe. Der Augenschein vom 14. Januar 2019 sei keine Beweiserhe- bung, zumal die damals seitens des Gerichts beteiligten Personen an der späteren Urteilsfällung nicht teilgenommen hätten.
a) Die Beklagte anerkannte erstinstanzlich einen Abstand der umstrittenen Grünhecke zur Grenze von maximal 0.5 Meter (vgl. Klageantwort Vi-act. II S. 7 Ziff. 3.a) und bestritt nie, dass die Grünhecke über die mit den im Gesetz vorgegebenen Abständen noch vereinbaren Höhen gewachsen ist. Ohne wei- teres, namentlich ohne Erhebung des exakten Grenzverlaufes konnte die Vor- instanz daher davon ausgehen, dass die Grünhecke kantonale Grenzabstän-
Kantonsgericht Schwyz 7 de verletzte. Weitergehende Beweise, namentlich die Erstellung eines Gut- achtens, waren nach dem Augenschein (s. unten lit. b/aa) hinsichtlich der Ausdehnung und die Qualifikation der Pflanzen als Einfriedung nicht erforder- lich.
b) Ferner gewinnt die Beklagte mit der Behauptung, der Augenschein sei keine Beweiserhebung gewesen, nichts. Ein Augenschein kann von Amtes wegen zum besseren Verständnis des Sachverhaltes durchgeführt werden (Art. 181 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen ist Folgendes auszuführen: aa) Der Augenschein wurde protokolliert (Art. 182 ZPO; Vi-act. D 1). Dessen grundsätzlich unveränderliches Resultat insbesondere hinsichtlich der Lage und Ausdehnung der umstrittenen Grünhecke ist somit aus den Akten hinrei- chend klar. Namentlich wird offensichtlich, dass die Hecke unabhängig von der genauen Anzahl der Pflanzen als Einfriedung dient. Dass die Hecke sich hinsichtlich der Einhaltung der kantonalen Grenzabstände und der Qualifikati- on als Einfriedung seither erheblich verändert hätte, wird im Berufungsverfah- ren nicht behauptet. Eigentliche Schäden sind für die auf eine teilweise Besei- tigung abzielende Zurückschneideklage nicht vorausgesetzt (vgl. ZK 1 2019 23 vom 18. August 2020 E. 2.b/aa m.H.); es genügt der Nachweis der Verlet- zung der zugunsten des kantonalen Rechts vorbehaltenen (Art. 688 ZGB) Abstandsregelungen bzw. der dadurch ex lege erfassten Beeinträchtigungen. Die Einhaltung der Abstände kann ohne Nachweis übermässiger Einwirkun- gen verlangt werden (dazu vgl. Gösku, CHK, 3. A. 2016, Art. 688 ZGB N 2 und 4). bb) Zum Augenschein wurde vorgeladen (Vi-act. E 10 sowie § 40 JG i.V.m. Art. 155 ZGB) und der Vorsitzende teilte den Parteien nur mit, anlässlich des Augenscheins und der Vergleichsverhandlung könne nicht plädiert werden (Vi-act. E 11). Da keine weiteren Beweise abgenommen wurden, waren keine Beweisverfügungen erforderlich (Art. 154 ZPO), abgesehen davon, dass eine
Kantonsgericht Schwyz 8 solche wenigstens in einem weiten Sinn bereits in der Vorladung zur Durch- führung eines Augenscheins enthalten war. cc) Die Behauptung der Beklagten, die Vorinstanz habe die Beweise nicht korrekt erhoben, erweist sich nach dem Gesagten als nicht stichhaltig. Zudem eröffnete der Gerichtspräsident den Parteien nach der Beratung über die Be- weisabnahmen den Beschluss, dass keine weiteren Beweisabnahmen erfolg- ten, worauf die Parteien ohne Widerspruch auf ihre Schlussvorträge verzichte- ten (Vi-act. D 14 S. 2 Ziff. 4 ff.). Insoweit besteht kein Anlass, Beweise im Be- rufungsverfahren zuzulassen (BGE 138 III 374 = Pra 2013 Nr. 4 E. 4.3.2). Auf die Frage, ob in Bezug auf die Geltendmachung von Rechtsmissbrauch eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung bzw. Nichtabnahme von beantrag- ten Beweisen vorliegt, ist unten zurückzukommen (lit. c). dd) Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren die Auswechslung des Vor- sitzenden und der Gerichtsschreiberin zwischen dem Augenschein und der Urteilsfällung beanstandet, ist sie nicht zu hören. Diese Auswechslung ist den Parteien separat zwar soweit ersichtlich nicht angekündigt worden. Indes war der Beklagten die Veränderung des Spruchkörpers aufgrund der Instruktions- und Hauptverhandlung (Vi-act. D 13 f.) bekannt und blieb unbeanstandet. Das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) verbietet es, formelle Rügen erst bei ungünstigem Verfahrensausgang zu erheben, wenn sie bereits früher hätten vorgebracht werden können (BGE 135 I 91 E. 2.1, 135 III 334 E. 2.2). Abgesehen davon ist der prozessleitende und zur Beweisabnahme befugte (§ 40 JG) vorsitzende Richter per Ende Juni 2020 altershalber aus seinem Amt ausgeschieden (vgl. etwa Rechenschaftsbericht 2020 des Kantonsge- richts S. 19), was praxisgemäss ein zulässiger sachlicher Grund für die Ver- änderung des Spruchkörpers darstellt; ebenfalls konnte die Gerichtsschreibe- rin mit beratender Funktion (§ 42 Abs. 2 JG) ausgewechselt werden (vgl. BGer 4A_474/2015 vom 19. April 2016 E. 2.1.1; BGer 6B_904/2015 vom
27. Mai 2016 E. 2.3.1). Der Beweiswert des Augenscheinprotokolls verändert
Kantonsgericht Schwyz 9 sich durch diese Auswechslungen in Bezug auf die Tatsache, dass Pflanzen in einer dichten Aneinanderreihung näher als einen halben Meter an der Grenze stehen nicht, namentlich auch nicht hinsichtlich der Auskunft der Be- klagten, bei der fotografierten Hecke handle es sich um Zypressen (Vi-act. D 1 insbes. S. 4 Ziff. 4).
c) Schliesslich rügt die Beklagte die Verweigerung der Beweisabnahme zum geltend gemachten Rechtsmissbrauch. Diese Rüge scheitert schon dar- an, dass die Beklagte wie gesagt (oben lit. b/cc) dem Abschluss des Beweis- verfahrens nicht widersprach. Zudem ergibt sich: aa) Die Frage des Rechtsmissbrauchs richtet sich im Bereich des kantona- len Privatrechts nach ungeschriebenem kantonalen Recht und nicht nach Bundesrecht (BGer 5A_968/2019 vom 20. Mai 2020 E. 4.3.2 m.H.). Die Be- klagte moniert, das Bezirksgericht hätte zur Klärung ihrer Behauptungen die beantragten Beweise abnehmen müssen, der Kläger habe nicht nur über Jahrzehnte keinen Rückschnitt verlangt, sondern sich mit der Pflanzenhöhe einverstanden erklärt. Insbesondere hätte es den früheren Eigentümer, einen Gärtner und einen Architekten als Zeugen befragen müssen (etwa Klageant- wort Vi-act. II S. 5 f., 9 f. und 12). Allerdings befand die Vorinstanz, es sei Pflicht des Eigentümers, seine als Einfriedung dienende Grünhecke so unter der Schere zu halten, dass die gesetzlichen Maximalhöhen nicht überschritten würden. Es obliege nicht dem Kläger als Nachbar, ständig den Rückschnitt zu fordern (angef. Urteil E. 5). In der Tat lässt sich Rechtsmissbrauch nicht durch die Tatsache eines blossen Zuwartens mit der Rechtsausübung nachweisen. Insoweit waren die angebotenen Beweise keine tauglichen Beweismittel und brauchten daher nicht abgenommen zu werden (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Der Verzicht auf die Abnahme untauglicher Beweismittel stellt weder eine echte antizipierte Beweiswürdigung dar noch ist er unzulässig. Bezüglich eines über ein blosses Zuwarten hinausgehendes angeblich über Jahrzehnte bestehen- den Einverständnisses des Klägers mit der höheren Hecke führt die Beklagte
Kantonsgericht Schwyz 10 im Berufungsverfahren nicht klar aus, welche Form und welchen Inhalt das behauptete Einverständnis des Klägers gehabt habe. Ob sich ihre Berufung deswegen als unzureichend begründet (vgl. oben E. 1.a) erweist, kann letzt- lich angesichts des fehlenden Widerspruchs gegen den Abschluss des Be- weisverfahrens (vgl. vor lit. aa) offenbleiben. Immerhin ist es nicht Sache der Berufungsinstanz, die Akten bzw. Rechtsschriften der Beklagten des erstin- stanzlichen Verfahrens nach angeblich durch die Vorinstanz nicht beachteten Beweisanträgen zu durchsuchen. bb) Im Übrigen unterscheiden die Beweisanträge der Klageantwort (Vi-act. II) an den in der Berufung genannten Stellen (KG-act. 1 S. 9 und 11) nicht deutlich zwischen einem blossen Zuwarten und einem implizit oder gar explizit abgegebenen Einverständnis (Vi-act. II S. 4 erstes Lemma, S. 9 f. Ziff. 5.b und c sowie S. 12). Die Behauptung eines im Zusammenhang mit einer Baueingabe im Jahre 2006 abgegebenen Einverständnisses (Vi-act. II S. 10 Ziff. 5.c) erachtete das Bezirksgericht namentlich hinsichtlich der Frage, ob die umstrittenen Pflanzen überhaupt Gegenstand einer solchen Eingabe waren, als nicht hinreichend substanziert (angef. Urteil E. 6). Im Berufungsverfahren legt die Beklagte nicht dar, dass sie erstinstanzlich ausführte, in welcher Form die umstrittenen Pflanzen Gegenstand dieser Baueingabe und dadurch eines Einverständnisses des Klägers gewesen sein sollen. Diese Einzeltatsachen näher auseinanderzusetzen hätte sich aufgedrängt, nachdem der Kläger Ein- verständnisse im Allgemeinen und im Zusammenhang von Baueingaben be- stritten hatte (Vi-act. III insbes. Ziff. 4 und 19; Vi-act. V S. 4 Ziff. 3). Nach Treu und Glauben hätte die Beklagte, als ihr die Vorinstanz eröffnete, es würden keine weiteren Beweisabnahmen erfolgen (Vi-act. D 14 S. 2), auf weiteren Beweisabnahmen bestehen müssen. Sie hat nichts dergleichen unternommen und in Kenntnis dessen, dass die Vorinstanz keine weiteren Beweise ab- nimmt, auf den Schlussvortrag verzichtet, weshalb sie im Berufungsverfahren keine Verletzung ihres Anspruchs auf Abnahme weiterer Beweise mehr rügen kann (BGer 5A_85/2016 vom 23. August 2016 E. 2.3).
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4. In rechtlicher Hinsicht rügt die Beklagte im Berufungsverfahren die Qua- lifikation als Hecke sowie die Ansicht der Vorinstanz, § 56 Abs. 3 sei i.V.m. § 60 Abs. 2 EGzZGB nicht so auszulegen, dass lediglich ein Rückschnitt für die Dauer der relativen Verwirkungsfrist verlangt werden könne. Grünhecken in der vorliegend mehrdimensional geschnittenen Anordnung mehrerer, durch- gehend aneinandergereihter Pflanzen (dazu vgl. oben E. 3.a und b/aa) gelten als Einfriedungen im Sinne von § 56 EGzZGB (dazu einlässlich ZK1 2017 39 vom 21. August 2018 E. 1.1 lit. b und c m.H.; ebenfalls ZK1 2019 23 vom
18. August 2020 E. 2). Die Verwirkungsfristen von § 60 Abs. 2 EGzZGB be- ziehen sich klar auf den Anspruch des ersten Absatzes der Bestimmung, wo- nach der Nachbar die Entfernung von Einfriedungen verlangen kann, welche den Mindestabstand von der Grenze nicht einhalten. Sie beziehen sich mithin nicht auf die Pflicht gemäss § 56 Abs. 3 EGzZGB, Grünhecken alljährlich zurückzuschneiden. Abgesehen davon wäre die Klage auf Rückschnitt, auch als teilweises Beseitigungsbegehren verstanden, nach dem Nachbarrecht des Bundes (Art. 679 und 684 ZGB) unverjährbar (dazu ZK1 2019 23 vom 18. Au- gust 2020 E. 2.b/bb und 3.b m.H.).
5. Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit auf diese ein- zutreten ist, und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Ausgangsgemäss gehen die entsprechend der Streitwerteinschätzung (vgl. oben E. 1) tieferen Prozesskostenfolgen zu Lasten der Beklagten (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO; § 2, 6 und 11 GebTRA);- erkannt:
1. Die Berufung wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.
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2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.00 werden der Beru- fungsführerin auferlegt. Sie werden vom Vorschuss bezogen und der Berufungsführerin aus der Kantonsgerichtskasse Fr. 2‘000.00 zurücker- stattet.
3. Die Berufungsführerin wird verpflichtet, den Berufungsgegner für das Berufungsverfahren mit Fr. 2‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu ent- schädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.00.
5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 1. Zivilkammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 25. Juni 2021 kau